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   LSG Baden-Württemberg, 20.07.2022 - L 2 SO 1786/22 ER-B   

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LSG Baden-Württemberg, 20.07.2022 - L 2 SO 1786/22 ER-B (https://dejure.org/2022,20910)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20.07.2022 - L 2 SO 1786/22 ER-B (https://dejure.org/2022,20910)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20. Juli 2022 - L 2 SO 1786/22 ER-B (https://dejure.org/2022,20910)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.07.2022 - L 2 SO 1786/22
    Dabei begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn sich die Gerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage aufgrund einer summarischen Prüfung an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren (BVerfG, 02.05.2005, 1 BvR 569/05, BVerfGK 5, 237, 242).

    Allerdings sind die an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. BVerfG NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927).

  • BVerfG, 14.03.2019 - 1 BvR 169/19

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Grundrechts auf

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.07.2022 - L 2 SO 1786/22
    Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (Bundesverfassungsgericht [BVerfG] Beschluss vom 14.3.2019 - 1 BvR 169/19 - juris Rn. 15; Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg vom 13.10.2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 06.09.2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - jeweils unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG).
  • BVerfG, 26.02.2020 - 1 BvL 1/20

    Vorlage zum Ausschluss von Sozialleistungen für Ausländer ohne Aufenthaltsrecht

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.07.2022 - L 2 SO 1786/22
    Auch das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 26.2.2020 (1 BvL 1/20 - juris Rn. 18, 19) im Anwendungsbereich des § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII die fehlende Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht - ggf. im Zusammenhang mit weiteren Umständen - als bedeutsam für die Annahme einer besonderen Härte angesehen.
  • BVerfG, 22.11.2002 - 1 BvR 1586/02

    Zur Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zur Erlangung der Versorgung eines

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.07.2022 - L 2 SO 1786/22
    Allerdings sind die an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. BVerfG NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927).
  • BAG, 23.04.1996 - 9 AZR 940/94

    Gehaltspfändung - Zusammenrechnungsbeschluß nach § 850 e Nr. 2 a ZPO

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.07.2022 - L 2 SO 1786/22
    Allerdings sind die an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. BVerfG NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927).
  • LSG Baden-Württemberg, 06.09.2007 - L 7 AS 4008/07

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.07.2022 - L 2 SO 1786/22
    Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (Bundesverfassungsgericht [BVerfG] Beschluss vom 14.3.2019 - 1 BvR 169/19 - juris Rn. 15; Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg vom 13.10.2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 06.09.2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - jeweils unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG).
  • LSG Baden-Württemberg, 13.10.2005 - L 7 SO 3804/05

    Einstweilige Anordnung - Leistungen für vergangene Zeiträume -Sozialhilfe -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 20.07.2022 - L 2 SO 1786/22
    Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (Bundesverfassungsgericht [BVerfG] Beschluss vom 14.3.2019 - 1 BvR 169/19 - juris Rn. 15; Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg vom 13.10.2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 06.09.2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - jeweils unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG).
  • BSG, 13.07.2023 - B 8 SO 11/22 R

    Sozialhilfe - Nothilfe - Erstattungsanspruch eines Krankenhausträgers - Anspruch

    Eine weitere Einschränkung auf Tatbestandsseite lässt sich dem gesetzgeberischen Verständnis von Überbrückungsleistungen nicht entnehmen (wie hier Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider/Busse, SGB XII, 21. Aufl 2023, § 23 RdNr 81; Treichel in beckonline-Großkommentar, SGB XII, § 23 RdNr 118, Stand 1.3.2022; Siefert in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl 2020, § 23 RdNr 100 f, Stand 5.12.2022; Geiger, SGb 2023, 56, 64; Löhr, NDV 2021, 613, 619, aus der instanzgerichtlichen Rechtsprechung nur LSG Hamburg vom 21.2.2018 - L 4 SO 10/18 B ER - RdNr 5; LSG Berlin-Brandenburg vom 11.7.2019 - L 15 SO 181/18 - RdNr 59 ff; Hessisches LSG vom 1.7.2020 - L 4 SO 120/18 - ZFSH/SGB 2020, 583 RdNr 65; LSG Baden-Württemberg vom 20.7.2022 - L 2 SO 1786/22 ER-B - RdNr 10; LSG Nordrhein-Westfalen vom 30.11.2022 - L 12 SO 327/22 B ER - RdNr 28; Hessisches LSG vom 26.4.2023 - L 6 AS 600/20 - RdNr 99; vgl auch BT-Drucks 19/26032, S 61 zu Nr. 352) .
  • LSG Baden-Württemberg, 14.06.2023 - L 2 SO 1789/22

    Sozialhilfe - Leistungsausschluss für Ausländer - Überbrückungsleistungen -

    In mehreren Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Beschlüsse des Sozialgerichts Reutlingen vom 26. März 2021 - S 5 SO 680/21 ER -, vom 1. Oktober 2021 - S 5 SO 1901/21 ER -, vom 30. Mai 2022 - S 5 SO 772/22 ER - und Beschlüsse des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) vom 5. Mai 2021 - L 2 SO 1324/21 ER-B - und vom 20. Juli 2022 - L 2 SO 1786/22 ER-B -) ist die Beklagte vorläufig verpflichtet worden, darlehensweise Überbrückungsleistungen in Form von Leistungen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach § 67 SGB XII durch Übernahme der Kosten für die Unterbringung des Antragstellers in der betreuten Wohneinrichtung D1 bzw. zur vorläufigen und darlehensweisen Erbringung von Überbrückungsleistungen im Sinne von § 23 Abs. 3 SGB XII zu gewähren.
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